Allgemeine Geschäftsbedingungen
Neue Allgemeine
Geschäftsbedingungen / AGB des Photographen-Handwerks
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2.
"Lichtbilder" im Sinne dieser
AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in
welcher technischen Form oder in welchem Medium sie
erstellt wurden oder vorliegen.
(Negative,
Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in
digitalisierter Form,
Videos usw.)
1.
Dem Fotografen steht das
Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2.
Die vom Fotografen
hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen
Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt.
3.
Überträgt der Fotograf
Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
von Nutzungsrechten bedarf der
besonderen Vereinbarung.
4.
Die Nutzungsrechte gehen
erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen.
5.
Der Besteller eines Bildes
i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und
zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind.
§ 60
UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6.
Bei der Verwertung der
Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
7.
Die Negative verbleiben beim
Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber
erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1.
Für die Herstellung der
Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte
Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten,
Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom
Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die
Endpreise inkl.
MWSt. aus.
2.
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen
ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät
in Verzug, wenn er fällige Rechnungen
nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach
Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen
bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit
zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3.
Bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des
Fotografen.
4.
Hat der
Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich
der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so
sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
IV.
Haftung
1.
Für die Verletzung von Pflichten, die
nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen
2 . Der Fotograf verwahrt die
Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm
3.
Der
Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder nur im Rahmen
der Garantieleistungen der
Hersteller des Fotomaterials.
4.
Die
Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf
Kosten und
Gefahr des Auftraggebers. Der
Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
Rücksendung erfolgt.
V.
Nebenpflichten
1.
Der
Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen das
Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2.
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen
und unverzüglich nach der
Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht
spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf
berechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume
die Gegenstände auf Kosten des
Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl,
hat der Auftraggeber
die
nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn
keine längere
Zeit vereinbart wurde - auf
eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder
beschädigte Lichtbilder kann der
Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu
vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat
der Auftraggeber die
nicht ausgewählten Bilder
innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten
innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der
Auftraggeber mit der Rücksendung in
Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von
1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und
Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass ein Schaden nicht entstanden oder
niedriger ist als die Schadenspauschale.
Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung
der Bilder ausschließt, kann der
Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt
mindestens 1000 (in Worten:
eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten:
zweihundert) Euro für jedes Duplikat,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden
nicht entstanden oder niedriger ist
als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
3.
Wird die
für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht
sich das Honorar des Fotografen,
sofern
ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der
Fotograf auch für die
Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass dem
Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann
der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend
machen.
4.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen
bestätigt worden sind. Der
Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr
erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können
gespei-chert
werden. Der Fotograf verpflichtet
sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen
vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1.
Die
Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des
Fotografen auf
Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Fotografen.
2.
Die
Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und
Vervielfältigung, wenn dieses Recht
nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1.
Die
Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung
und Verbreitung,
analog
oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht
durch FotoComposing, Montage oder
sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit
[M] zu kennzeichnen. Die Urheber der
verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes
sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2.
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu
speichern und zu
kopieren,
dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft
wird.
3.
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder
Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von
Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen
Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf
als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar
ist.
4.
Der
Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit
der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt
den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1.
Die
Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in
Intranets, in On-lineDatenbanken, in
elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt sind, auf
Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur
aufgrund einer besonderen
Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet.
2.
Die
Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und
auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf
Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und
Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Fotografen.
3.
Die
Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem
Wege
hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
4.
Der
Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den
Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
5.
Wünscht
der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten
zur
Verfügung stellt, ist dies zu
vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.
Hat der
Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
gestellt,
dürfen diese nur mit
vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7.
Gefahr
und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und
offline
liegen beim Auftraggeber; die
Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer
bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen,
wenn
der Vertragspartner nicht Verbraucher
ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des
Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.





